Terms & ConditionsContractual terms for customers and business partners

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die zeitlich befristete Softwarebereitstellung (nachfolgend: „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der

AltaSigma GmbH
Sedelhofgasse 19
D-89073 Ulm
Deutschland

(nachfolgend: „AltaSigma")

und dem Kunden über die Bereitstellung und Nutzung der SOFTWARE als Software-as-a-Service (SaaS) oder als Custom Cloud Installation.

(2) Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter abrufbar.

1.2 Zulässige Vertragspartner

(1) AltaSigma bietet die SOFTWARE ausschließlich an:

a) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln,

b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände), Körperschaften (z.B. Universitäten, Kammern, Sozialversicherungsträger), Anstalten (z.B. Rundfunkanstalten, Sparkassen) und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie

c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen, insbesondere kommunale Eigenbetriebe und vergleichbare Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Kunde bestätigt mit Abschluss des Vertrages, dass er zu einer der in Absatz (1) genannten Kategorien gehört und den Vertrag nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB abschließt.

(3) Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass der Kunde entgegen seiner Bestätigung Verbraucher ist, ist AltaSigma berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

1.3 Ausschluss abweichender Bedingungen

(1) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn AltaSigma ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Dies gilt auch, wenn AltaSigma in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt oder Zahlungen vorbehaltlos annimmt.

(3) Abweichungen von diesen AGB gelten nur, wenn sie von AltaSigma ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.4 Bereitstellungsmodelle

(1) Die SOFTWARE kann in folgenden Bereitstellungsmodellen angeboten werden:

a) SaaS (Software-as-a-Service): Bereitstellung der SOFTWARE über das Internet auf einer von AltaSigma oder einem von AltaSigma beauftragten Hosting-Dienstleister betriebenen Infrastruktur.

b) Custom Cloud Installation: Installation und Betrieb der SOFTWARE auf einer vom Kunden bereitgestellten, beauftragten oder kontrollierten Cloud-Infrastruktur.

(2) Das jeweilige Bereitstellungsmodell wird in der Order Form vereinbart. Soweit einzelne Regelungen dieser AGB nur für eines der Bereitstellungsmodelle gelten, ist dies entsprechend gekennzeichnet.

1.5 Vertriebswege

(1) Der Vertrieb der SOFTWARE kann erfolgen:

a) direkt durch AltaSigma,

b) über einen Cloud-Marktplatz (z.B. STACKIT Marketplace, AWS Marketplace, Microsoft Azure Marketplace, Google Cloud Marketplace), oder

c) über einen autorisierten Vertriebspartner.

(2) Unabhängig vom Vertriebsweg besteht das Vertragsverhältnis über die Bereitstellung und Nutzung der SOFTWARE unmittelbar zwischen dem Kunden und AltaSigma. Die Einschaltung eines Cloud-Marktplatz-Betreibers oder Vertriebspartners, insbesondere für die Abrechnung, ändert hieran nichts.

(3) Bei Bestellungen über einen Cloud-Marktplatz gelten diese AGB ergänzend zu den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Cloud-Marktplatz-Betreibers. Im Falle von Widersprüchen gehen diese AGB vor, soweit dies rechtlich zulässig ist.

1.6 Räumlicher Geltungsbereich

Diese AGB gelten für Vertragsabschlüsse mit Kunden, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz haben. Für Kunden mit Sitz in anderen Ländern können abweichende Bedingungen gelten, die auf Anfrage erhältlich sind.

1.7 Vertragssprache

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Sofern eine englische oder anderssprachige Fassung dieser AGB oder der Produktbeschreibung existiert, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.

§ 2 Vertragsgegenstand und Definitionen

2.1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieser AGB ist die Bereitstellung der in der Order Form oder über einen Cloud-Marktplatz bestellten Standard-Software einschließlich des darin enthaltenen Computerprogramms, der darin enthaltenen Informationen (z.B. Grafiken, Bilder, Logos, Animationen, Videos, Töne, Musik, Texte, Formulare, Anwendungen, Datenbanken) – nachfolgend insgesamt: „SOFTWARE" – als Software-as-a-Service (nachfolgend: „SaaS") oder als Custom Cloud Installation sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an der SOFTWARE an den Kunden durch AltaSigma.

2.2 Vertragsschluss

(1) Der Vertragsschluss erfolgt durch Abgabe einer Bestellung durch den Kunden und Annahme dieser Bestellung durch AltaSigma. Die Bestellung kann erfolgen:

a) durch Unterzeichnung einer Order Form von AltaSigma,

b) durch elektronische Bestellung über einen Cloud-Marktplatz, oder

c) durch sonstige von AltaSigma akzeptierte Bestellwege.

(2) AltaSigma ist nicht zur Annahme einer Bestellung verpflichtet.

2.3 Vertragsbestandteile und Rangfolge

Die Bereitstellung und Nutzung der SOFTWARE erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Dokumente, die gemeinsam den Vertrag bilden:

a) die Order Form bzw. die Bestellbestätigung des Cloud-Marktplatzes,

b) diese AGB,

c) die Produktbeschreibung,

d) das Service Level Agreement (sofern vereinbart),

e) der Auftragsverarbeitungsvertrag (sofern erforderlich).

Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt die vorstehende Rangfolge.

2.4 Definitionen

Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die nachfolgenden Begriffe in diesen AGB und allen zugehörigen Vertragsbestandteilen die folgende Bedeutung:

  1. „AltaSigma" bezeichnet die AltaSigma GmbH, Sedelhofgasse 19, D-89073 Ulm, Deutschland.

  2. „AI Solutions" bezeichnet auf der SOFTWARE basierende Anwendungen und Lösungen sowie die zugehörigen Bibliotheken, die dem Kunden als Bestandteil der SOFTWARE zur Verfügung gestellt werden.

  3. „Cloud-Marktplatz" bezeichnet einen von einem Drittanbieter betriebenen Online-Marktplatz für Cloud-Software und -Dienste, über den die SOFTWARE bestellt werden kann, insbesondere STACKIT Marketplace, AWS Marketplace, Microsoft Azure Marketplace, Google Cloud Marketplace oder vergleichbare Plattformen.

  4. „Cloud-Marktplatz-Betreiber" bezeichnet den Betreiber des jeweiligen Cloud-Marktplatzes, über den der Kunde die SOFTWARE bestellt hat (z.B. STACKIT GmbH & Co. KG, Amazon Web Services, Inc., Microsoft Corporation, Google LLC).

  5. „Autorisierte Nutzer" oder „Nutzer" bezeichnet die in der Order Form festgelegte Anzahl natürlicher Personen, die vom Kunden zur Nutzung der SOFTWARE autorisiert wurden. Autorisierte Nutzer können je nach Vereinbarung in der Order Form eigene Mitarbeiter des Kunden, Mitarbeiter verbundener Unternehmen oder externe Dienstleister sein.

  6. „Custom Cloud Installation" bezeichnet die Installation, Konfiguration und den Betrieb der SOFTWARE auf einer vom Kunden bereitgestellten, beauftragten oder kontrollierten Cloud-Infrastruktur (z.B. STACKIT, AWS, Microsoft Azure, Google Cloud Platform oder private Cloud-Umgebungen).

  7. „Datenumgebung" bezeichnet die in die SOFTWARE integrierte Data Lakehouse-Umgebung, in der Kundendaten gespeichert, verarbeitet und für Analysen, maschinelles Lernen und andere Funktionen der SOFTWARE bereitgehalten werden. Die Datenumgebung ist integraler Bestandteil der SOFTWARE.

  8. „Dokumentation" bezeichnet die von AltaSigma bereitgestellten elektronischen Benutzerhandbücher, technischen Spezifikationen, Systemanforderungen, Schnittstellenbeschreibungen, Online-Hilfen und sonstigen Materialien zur SOFTWARE in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Dokumentation ist Bestandteil der SOFTWARE.

  9. „Drittanbieter-Software" bezeichnet Software, Bibliotheken oder Komponenten von Drittanbietern, die in die SOFTWARE integriert sind oder mit dieser zusammenwirken, einschließlich Open-Source-Software.

  10. „Einsatzort" bezeichnet den in der Order Form bezeichneten geographischen oder organisatorischen Bereich, in dem die SOFTWARE genutzt werden darf.

  11. „Einsatzzweck" bezeichnet den in der Order Form oder in der Produktbeschreibung definierten Verwendungszweck der SOFTWARE, insbesondere die Nutzung als Machine Learning, Artificial Intelligence und Data Science Plattform.

  12. „Fehler" bezeichnet eine reproduzierbare Abweichung der SOFTWARE von der in der Produktbeschreibung definierten Funktionalität, die die Nutzung der SOFTWARE beeinträchtigt. Die Klassifizierung von Fehlern erfolgt gemäß Ziffer 7.4 dieser AGB.

  13. „Geplante Wartung" bezeichnet von AltaSigma angekündigte Wartungsarbeiten an der SaaS-Infrastruktur, die zu einer vorübergehenden Einschränkung der Verfügbarkeit führen können.

  14. „Kunde" bezeichnet die in der Order Form bezeichnete natürliche oder juristische Person oder sonstige in Ziffer 1.2 genannte Einrichtung, die die SOFTWARE von AltaSigma bezieht.

  15. „Kundendaten" bezeichnet alle Daten, Inhalte, Informationen und Materialien jeglicher Art, die der Kunde oder Autorisierte Nutzer in die SOFTWARE eingeben, hochladen, importieren oder durch Nutzung der SOFTWARE erzeugen. Kundendaten umfassen insbesondere auch Trainingsdaten, Modelle, Konfigurationen und Analyseergebnisse.

  16. „Laufzeit" oder „Vertragslaufzeit" bezeichnet den in der Order Form vereinbarten Zeitraum, für den die SOFTWARE bereitgestellt wird, einschließlich etwaiger Verlängerungszeiträume.

  17. „Lizenzgebühr" bezeichnet die in der Order Form vereinbarte Vergütung für die Bereitstellung und Nutzung der SOFTWARE.

  18. „Open-Source-Software" bezeichnet Softwarekomponenten, die unter einer von der Open Source Initiative (OSI) anerkannten Lizenz oder einer vergleichbaren Lizenz veröffentlicht wurden.

  19. „Order Form" bezeichnet das von den Parteien unterzeichnete oder auf andere Weise verbindlich vereinbarte Auftragsformular oder die über einen Cloud-Marktplatz abgegebene und von AltaSigma angenommene Bestellung, in dem bzw. der die konkreten Leistungen, der Leistungsumfang, die Anzahl der Autorisierten Nutzer, der Einsatzort, der Einsatzzweck, das Bereitstellungsmodell (SaaS oder Custom Cloud Installation), die Vergütung, die Vertragslaufzeit und weitere individuelle Vereinbarungen festgelegt werden. Bei Bestellungen über einen Cloud-Marktplatz tritt die Bestellbestätigung des Cloud-Marktplatzes an die Stelle der Order Form.

  20. „Produktbeschreibung" bezeichnet die von AltaSigma bereitgestellte technische und funktionale Beschreibung der SOFTWARE in ihrer jeweils aktuellen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

  21. „SaaS" oder „Software-as-a-Service" bezeichnet die Bereitstellung der SOFTWARE über das Internet auf einer von AltaSigma oder einem von AltaSigma beauftragten Hosting-Dienstleister betriebenen und verwalteten Infrastruktur. Bei SaaS erfolgt der Zugang zur SOFTWARE über einen Webbrowser oder eine von AltaSigma bereitgestellte Client-Anwendung.

  22. „Service Level Agreement" oder „SLA" bezeichnet die in der Order Form oder einer gesonderten Anlage vereinbarten Leistungsparameter, insbesondere zur Verfügbarkeit, Reaktionszeiten und Support.

  23. „SOFTWARE" bezeichnet die in der Order Form bezeichnete Standard-Software von AltaSigma einschließlich aller darin enthaltenen Computerprogramme, Informationen (z.B. Grafiken, Bilder, Logos, Animationen, Videos, Töne, Musik, Texte, Formulare, Anwendungen, Datenbanken), AI Solutions, Updates, Upgrades, neuer Versionen (Releases) und der Dokumentation, soweit diese dem Kunden im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt werden.

  24. „Systemanforderungen" bezeichnet die in der Produktbeschreibung definierten technischen Voraussetzungen für die Nutzung der SOFTWARE, insbesondere hinsichtlich Browser, Betriebssystem, Netzwerkverbindung und – bei Custom Cloud Installation – der Cloud-Infrastruktur.

  25. „Update" bezeichnet eine von AltaSigma bereitgestellte Aktualisierung der SOFTWARE, die der Fehlerbeseitigung, Sicherheitsverbesserung oder geringfügigen funktionalen Erweiterung dient, ohne den wesentlichen Funktionsumfang zu verändern.

  26. „Upgrade" oder „Release" bezeichnet eine von AltaSigma bereitgestellte neue Version der SOFTWARE mit wesentlich erweiterten oder veränderten Funktionen.

  27. „Verfügbarkeit" bezeichnet den prozentualen Anteil der Zeit innerhalb eines Abrechnungszeitraums, in dem die SOFTWARE im Rahmen der SaaS-Bereitstellung über das Internet erreichbar und nutzbar ist, berechnet gemäß den Regelungen im Service Level Agreement.

  28. „Vertrauliche Informationen" bezeichnet alle Informationen, die von einer Partei als vertraulich gekennzeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Kundenlisten, Preise und Vertragsbedingungen.

  29. „Werktag" bezeichnet jeden Tag von Montag bis Freitag, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von AltaSigma.

  30. „Pflegeauftrag" bezeichnet eine in der Order Form oder gesondert vereinbarte Zusatzvereinbarung über die Erbringung von Pflegeleistungen durch AltaSigma bei Custom Cloud Installation, insbesondere die Installation von Updates, die Anpassung der SOFTWARE an die Cloud-Infrastruktur des Kunden sowie technischen Support. Ein Pflegeauftrag ist nur bei Custom Cloud Installation vorgesehen und erforderlich.

§ 3 Bereitstellung und Zugang

3.1 Bereitstellungsmodell

Die SOFTWARE wird dem Kunden in der in der Order Form oder bei der Bestellung über den Cloud-Marktplatz vereinbarten Art und Weise bereitgestellt, entweder als SaaS oder als Custom Cloud Installation.

3.2 Dokumentation

AltaSigma stellt dem Kunden zusammen mit der SOFTWARE eine Dokumentation nach Maßgabe der Produktbeschreibung zur Verfügung. Die Dokumentation ist Bestandteil der SOFTWARE und wird bei SaaS-Bereitstellung in elektronischer Form über die SOFTWARE oder eine gesonderte Wissensdatenbank zugänglich gemacht.

3.3 Bereitstellung und Installation

(1) Bei SaaS-Bereitstellung:

a) Die SOFTWARE wird von AltaSigma auf einer von AltaSigma oder einem von AltaSigma beauftragten Hosting-Dienstleister betriebenen Infrastruktur bereitgestellt und betrieben.

b) Eine Installation der SOFTWARE beim Kunden oder auf einer vom Kunden kontrollierten Infrastruktur ist nicht erforderlich und nicht vorgesehen.

c) Nach Vertragsschluss und Zahlungseingang beim Abrechnungspartner – oder, bei Bestellungen über einen Cloud-Marktplatz, nach Freischaltung durch den Cloud-Marktplatz-Betreiber – richtet AltaSigma den Zugang zur SOFTWARE für den Kunden ein und übermittelt dem Kunden oder einem vom Kunden benannten Administrator die erforderlichen Zugangsdaten.

d) Der Kunde ist für die Verwaltung der Zugangsdaten, die Einrichtung weiterer Autorisierter Nutzer sowie die Einhaltung der Systemanforderungen auf Seiten der Endgeräte selbst verantwortlich.

(2) Bei Custom Cloud Installation:

a) Die SOFTWARE wird auf einer vom Kunden bereitgestellten, beauftragten oder kontrollierten Cloud-Infrastruktur installiert und konfiguriert.

b) AltaSigma oder ein von AltaSigma beauftragter Dritter wird die Installation und Erstkonfiguration der SOFTWARE auf der Cloud-Infrastruktur des Kunden durchführen. Der Termin für die Installation ist gemeinsam abzustimmen.

c) Der Kunde stellt AltaSigma rechtzeitig vor dem vereinbarten Installationstermin die erforderlichen Zugänge, Berechtigungen und Ressourcen zur Cloud-Infrastruktur auf eigene Kosten zur Verfügung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Cloud-Infrastruktur die in der Produktbeschreibung genannten Systemanforderungen erfüllt.

d) Soweit in der Order Form nichts anderes vereinbart ist, werden die durch AltaSigma erbrachten Installations- und Konfigurationsleistungen nach tatsächlich erbrachtem Aufwand vergütet. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Order Form oder, soweit dort nicht geregelt, aus der jeweils gültigen Preisliste von AltaSigma. Begonnene Tätigkeitsstunden werden anteilmäßig berechnet.

e) Die Vergütung für Installations- und Konfigurationsleistungen versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und wird durch den Abrechnungspartner abgerechnet.

f) Der Kunde ist für den laufenden Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Cloud-Infrastruktur selbst verantwortlich, soweit in der Order Form nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(3) Mitwirkungspflichten des Kunden:

a) Der Kunde benennt in der Order Form einen technischen Ansprechpartner, der für die Kommunikation mit AltaSigma im Zusammenhang mit der Bereitstellung, dem Betrieb, Mängelrügen und der Fehleranalyse der SOFTWARE zuständig ist. Änderungen des technischen Ansprechpartners sind AltaSigma unverzüglich in Textform mitzuteilen.

b) Der Kunde wirkt bei der Bereitstellung der SOFTWARE im erforderlichen Umfang mit, insbesondere durch rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Zugängen und Ressourcen.

c) Verzögerungen, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen, gehen nicht zu Lasten von AltaSigma. AltaSigma ist berechtigt, hierdurch verursachten Mehraufwand gemäß Ziffer 4.10 gesondert in Rechnung zu stellen.

3.4 Zusätzliche Leistungen

Leistungen zur Schulung, Implementierung, Integration oder individuellen Anpassung der SOFTWARE bedürfen des Abschlusses eines separaten schriftlichen Vertrages oder einer entsprechenden Vereinbarung in der Order Form, auf dessen Abschluss wechselseitig kein Anspruch besteht. Soweit AltaSigma umfangreiche Konfigurations-, Integrations- oder Anpassungsleistungen erbringen soll, ist die Erteilung eines Professional Service-Auftrags in der Order Form nach Maßgabe der „AGB Professional Services" erforderlich.

3.5 Prüfung durch den Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die SOFTWARE nach Bereitstellung des Zugangs und vor der operativen Verwendung auf ihre Funktionsfähigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen.

§ 4 Vergütung

4.1 Lizenzgebühr

Ab Vertragsschluss oder ab dem gegebenenfalls in der Order Form abweichend geregelten Lizenzbeginn ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Lizenzgebühr zu zahlen.

4.2 Abrechnungspartner

Die Abrechnung der Lizenzgebühr erfolgt durch den in der Order Form oder bei der Bestellung über den Cloud-Marktplatz bezeichneten Abrechnungspartner. Ist kein Abrechnungspartner bezeichnet, erfolgt die Abrechnung durch AltaSigma. Abrechnungspartner kann sein:

a) AltaSigma selbst,

b) ein Cloud-Marktplatz-Betreiber, oder

c) ein Vertriebspartner.

4.3 Zahlungsabwicklung bei Abrechnung durch AltaSigma

Erfolgt die Abrechnung durch AltaSigma, gilt Folgendes:

(1) Fälligkeit: Die Lizenzgebühr ist jährlich im Voraus zur Zahlung fällig. Die erste Lizenzgebühr ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig, sofern in der Order Form kein abweichender Zahlungstermin vereinbart ist.

(2) Verlängerungszeiträume: Bei Verlängerung des Vertrages gemäß Ziffer 6.2 ist die Lizenzgebühr für den jeweiligen Verlängerungszeitraum spätestens 14 Tage vor Beginn des Verlängerungszeitraums zur Zahlung fällig. AltaSigma wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit eine Rechnung übermitteln.

(3) Zahlungsweg: Die Zahlungen haben bargeldlos auf das in der Order Form oder gesondert durch AltaSigma benannte Konto zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Geldes an.

(4) Keine Erstattung bei vorzeitiger Beendigung: Bei ordentlicher Kündigung durch den Kunden oder bei außerordentlicher Kündigung durch AltaSigma aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, erfolgt keine Erstattung bereits gezahlter Lizenzgebühren für den laufenden Vertragszeitraum. Die Regelung in Ziffer 6.8 zur Erstattung bei außerordentlicher Kündigung durch den Kunden aus Gründen, die AltaSigma zu vertreten hat, bleibt unberührt.

4.4 Zahlungsabwicklung bei Abrechnung durch einen Cloud-Marktplatz-Betreiber

Erfolgt die Abrechnung durch einen Cloud-Marktplatz-Betreiber, gilt Folgendes:

(1) Die Abrechnung und Zahlungsabwicklung der Lizenzgebühr erfolgt über den Cloud-Marktplatz-Betreiber nach dessen jeweils geltenden Bedingungen.

(2) Die vollständige und fristgerechte Zahlung an den Cloud-Marktplatz-Betreiber gilt als Erfüllung der Zahlungspflicht des Kunden gegenüber AltaSigma.

(3) AltaSigma ist nicht verantwortlich für die Zahlungsabwicklung, Rechnungsstellung oder etwaige Zahlungsstörungen beim Cloud-Marktplatz-Betreiber.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, AltaSigma unverzüglich zu informieren, wenn es zu Unstimmigkeiten bei der Abrechnung über den Cloud-Marktplatz-Betreiber kommt, die die Nutzungsrechte des Kunden an der SOFTWARE beeinträchtigen könnten.

4.5 Zahlungsabwicklung bei Abrechnung durch einen Vertriebspartner

Erfolgt die Abrechnung durch einen Vertriebspartner, gilt Folgendes:

(1) Die Abrechnung und Zahlungsabwicklung der Lizenzgebühr erfolgt durch den Vertriebspartner nach den zwischen dem Kunden und dem Vertriebspartner getroffenen Vereinbarungen.

(2) Die vollständige und fristgerechte Zahlung an den Vertriebspartner gilt als Erfüllung der Zahlungspflicht des Kunden gegenüber AltaSigma.

(3) AltaSigma ist nicht verantwortlich für die Zahlungsabwicklung, Rechnungsstellung oder etwaige Zahlungsstörungen beim Vertriebspartner.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, AltaSigma unverzüglich zu informieren, wenn es zu Unstimmigkeiten bei der Abrechnung über den Vertriebspartner kommt, die die Nutzungsrechte des Kunden an der SOFTWARE beeinträchtigen könnten.

(5) Das Vertragsverhältnis über die Bereitstellung und Nutzung der SOFTWARE besteht unmittelbar zwischen dem Kunden und AltaSigma. Die Einschaltung eines Vertriebspartners für die Abrechnung ändert hieran nichts.

4.6 Nutzungsabhängige Vergütung

(1) Soweit in der Order Form oder über den Cloud-Marktplatz eine nutzungsabhängige Vergütung vereinbart ist (z.B. nach Anzahl der Nutzer, Rechenkapazität, Speichervolumen oder Transaktionen), gelten die dort festgelegten Abrechnungsmodalitäten.

(2) Die Funktionsfähigkeit der SOFTWARE kann beeinträchtigt sein, sobald sich der vereinbarte Nutzungsumfang tatsächlich erhöht oder das vereinbarte Nutzungskontingent erschöpft ist. AltaSigma ist berechtigt, entsprechende technische Routinen in der SOFTWARE vorzusehen.

(3) Die Erfassung der nutzungsabhängigen Parameter erfolgt durch AltaSigma oder – bei Bestellungen über einen Cloud-Marktplatz – durch den Cloud-Marktplatz-Betreiber. Die von AltaSigma oder dem Cloud-Marktplatz-Betreiber erfassten Nutzungsdaten sind für die Abrechnung maßgeblich, sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung begründete Einwendungen erhebt.

4.7 Preisanpassungen

(1) Bei Abrechnung durch AltaSigma oder einen Vertriebspartner: AltaSigma ist berechtigt, die Lizenzgebühr mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende einer Vertragslaufzeit anzupassen. Erhöht sich die Lizenzgebühr um mehr als 5 % gegenüber der bisherigen Lizenzgebühr, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag abweichend von Ziffer 6.2 mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu kündigen.

(2) Bei Abrechnung über einen Cloud-Marktplatz: Preisanpassungen richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Cloud-Marktplatz-Betreibers.

4.8 Mehrwertsteuer

Die Lizenzgebühr und sämtliche sonstigen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht bei Bestellungen über einen Cloud-Marktplatz oder einen Vertriebspartner die Mehrwertsteuer bereits durch den Abrechnungspartner ausgewiesen und abgeführt wird.

4.9 Zahlungsverzug

(1) Gerät der Kunde mit der Zahlung der Lizenzgebühr in Verzug, ist AltaSigma nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung berechtigt, den Zugang zur SOFTWARE zu sperren, bis die ausstehenden Zahlungen vollständig beglichen sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 6 bleibt unberührt.

(2) Bei Abrechnung über einen Cloud-Marktplatz-Betreiber oder einen Vertriebspartner ist AltaSigma zur Sperrung berechtigt, sobald der Abrechnungspartner AltaSigma über einen Zahlungsverzug des Kunden informiert oder AltaSigma auf andere Weise Kenntnis von einem Zahlungsverzug erlangt.

4.10 Vergütung von Mehraufwand

Soweit nach diesen AGB Mehraufwand gesondert vergütet wird (insbesondere gemäß Ziffer 3.3 Absatz (3) lit. c), Ziffer 7.7 Absatz (5), Ziffer 7.11), erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Vergütungssätzen von AltaSigma zuzüglich der angefallenen Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die jeweils gültigen Vergütungssätze werden dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt.

§ 5 Nutzungsrechte

5.1 Urheberrecht und Rechtseinräumung

Die Parteien sind sich einig, dass die SOFTWARE ein geschütztes Computerprogramm im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt. Sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der SOFTWARE verbleiben bei AltaSigma, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die in diesem § 5 enthaltenen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.

5.2 Eingeräumte Nutzungsrechte

AltaSigma räumt dem Kunden folgende, zeitlich auf die in der Order Form vereinbarte Lizenzdauer beschränkte, organisatorisch und inhaltlich nach Maßgabe dieser AGB beschränkte, einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte an der SOFTWARE ein, soweit dem keine Rechte Dritter – insbesondere gemäß § 8 – entgegenstehen, wobei der Kunde die Rechtseinräumung bereits jetzt annimmt:

a) das Recht, die SOFTWARE den in der Produktbeschreibung genannten Nutzergruppen (z.B. eigene Mitarbeiter, Dienstleister) und der in der Produktbeschreibung oder in der Order Form benannten Nutzeranzahl, der Anzahl von durch Nutzer verwendeter stationärer oder mobiler Endgeräte, an dem in der Produktbeschreibung oder in der Order Form benannten Einsatzort zugänglich zu machen („Recht der öffentlichen Zugänglichmachung");

b) das Recht, Daten gemäß den Systemanforderungen in die SOFTWARE einzugeben, dort zu speichern und auf Abruf durch die in der Produktbeschreibung genannten Nutzergruppen (z.B. eigene Mitarbeiter, Dienstleister) zur Darstellung auf stationären und mobilen Endgeräten in der in der Produktbeschreibung oder der Order Form geregelten Anzahl, an dem in der Produktbeschreibung oder der Order Form benannten Einsatzort zu vervielfältigen;

c) das Recht, die SOFTWARE in den in der Produktbeschreibung ausdrücklich zur Bearbeitung freigegebenen Bereichen an das Corporate Design der in der Produktbeschreibung oder der Order Form benannten Einsatzorte oder Unternehmenseinheiten jeweils anzupassen und insoweit die SOFTWARE zu bearbeiten, soweit dies jeweils zur Verwendung der SOFTWARE für die in der Produktbeschreibung oder der Order Form vereinbarten Einsatzzwecke der SOFTWARE an dem hierin vereinbarten Einsatzort erforderlich ist.

5.3 Einsatzzweck

Soweit nicht ausdrücklich ein anderer Einsatzzweck in der Produktbeschreibung oder in der Order Form vereinbart ist, gelten folgende Einsatzzwecke:

a) Erfolgt die Überlassung der SOFTWARE an die in der Bestellung genannten Unternehmenseinheiten, besteht der Einsatzzweck in der Verwendung der SOFTWARE als Machine Learning, Artificial Intelligence und Data Science Plattform.

b) Erfolgt die Überlassung der SOFTWARE an Konzerngesellschaften, also an Kunden, welche die SOFTWARE im eigenen Unternehmen im Auftrag von Fachbereichen, Abteilungen oder Tochtergesellschaften betreiben, besteht der Einsatzzweck in der Verwendung der SOFTWARE als Machine Learning, Artificial Intelligence und Data Science Plattform. In organisatorischer Hinsicht ist die Verwendung der SOFTWARE in diesem Fall auf die in der Bestellung genannten Unternehmenseinheiten beschränkt. Die Nutzung für andere Unternehmenseinheiten oder fremde Dritte ist nicht gestattet.

5.4 Nutzungsbeschränkungen

Der Kunde ist zur Wahrung der übrigen Nutzungsrechte von AltaSigma verpflichtet. Er ist insbesondere nicht berechtigt:

a) die SOFTWARE zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (reverse engineering) oder zu disassemblieren, es sei denn, dies ist nach § 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms zwingend erforderlich und AltaSigma hat die hierfür erforderlichen Schnittstelleninformationen nicht auf Anfrage zur Verfügung gestellt;

b) die SOFTWARE oder Teile hiervon zu bearbeiten; dies gilt auch für die Fehlerkorrektur, es sei denn, die Fehlerkorrektur erfolgt auf und nach Anweisung von AltaSigma;

c) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale zu entfernen;

d) die SOFTWARE öffentlich zugänglich zu machen;

e) Unterlizenzen einzuräumen, die SOFTWARE zu veräußern, zu verschenken, zu verleihen, zu vermieten oder sonst zu verbreiten,

soweit sich nicht ausdrücklich aus Ziffer 5.2 etwas anderes ergibt.

5.5 Vervielfältigung

(1) Bei SaaS-Bereitstellung: Eine lokale Vervielfältigung der SOFTWARE durch den Kunden ist nicht erforderlich und nicht gestattet. Der Kunde ist lediglich berechtigt, im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung technisch bedingte, vorübergehende Vervielfältigungen vorzunehmen (z.B. Laden in den Arbeitsspeicher des Endgeräts beim Zugriff über den Webbrowser).

(2) Bei Custom Cloud Installation: Der Kunde ist berechtigt, die SOFTWARE auf der vereinbarten Cloud-Infrastruktur zu vervielfältigen, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der SOFTWARE nach Maßgabe dieser AGB im Rahmen des vereinbarten Einsatzzwecks erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Installation auf der Cloud-Infrastruktur und das Laden in den Arbeitsspeicher der virtuellen Maschinen. Der Kunde ist ferner berechtigt, Sicherungskopien der Systemkonfiguration anzufertigen. Eine Vervielfältigung für andere Zwecke ist nicht gestattet.

5.6 AI Solutions

Der Kunde ist berechtigt, AI Solutions, die auf der SOFTWARE basieren, und die zugehörigen Bibliotheken lediglich als Bestandteil der SOFTWARE in ihrer Gesamtheit zu nutzen. Eine getrennte Nutzung ist ausgeschlossen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, AI Solutions und die zugehörigen Bibliotheken zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren bestimmungsgemäßen Betrieb der SOFTWARE zu vervielfältigen oder sonst zu verwerten oder eine Parallelentwicklung auszuführen oder ausführen zu lassen.

5.7 Open-Source-Software

Dem Kunden ist bekannt, dass die SOFTWARE und ggf. AI Solutions unter Verwendung von Open-Source-Software und Komponenten entwickelt wurden. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber AltaSigma, die in der Produktbeschreibung oder der zugehörigen Anlage unter Bezug genommenen Open-Source-Lizenzbestimmungen zu beachten, und stellt AltaSigma von jeder Haftung aufgrund eines Verstoßes gegen diese Open-Source-Lizenzbestimmungen frei, es sei denn, es fällt dem Kunden, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last. Auf Anfrage des Kunden stellt AltaSigma die maßgeblichen Open-Source-Lizenzbestimmungen zur Verfügung.

5.8 Systemanforderungen

(1) Bei SaaS-Bereitstellung: Der Kunde ist nur berechtigt, auf die SOFTWARE mit Endgeräten, Browsern und Netzwerkverbindungen zuzugreifen, die den in der Produktbeschreibung genannten Systemanforderungen entsprechen.

(2) Bei Custom Cloud Installation: Der Kunde ist nur berechtigt, die SOFTWARE auf einer Cloud-Infrastruktur zu betreiben, die den in der Produktbeschreibung genannten Systemanforderungen genügt. Die Verwendung auf einer anderen Cloud-Infrastruktur oder einer Cloud-Infrastruktur mit wesentlich anderen Spezifikationen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von AltaSigma.

5.9 Gesetzliche Nutzungsrechte

Die übrigen Regelungen in §§ 69d Absätze 2 und 3, 69e UrhG bleiben unberührt.

5.10 Kein Quellcode

Der Kunde erhält nicht den Quellcode der SOFTWARE.

5.11 Urhebernennung

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass AltaSigma an geeigneter Stelle als Urheber innerhalb der SOFTWARE namentlich benannt wird (z.B. im Rahmen einer in die SOFTWARE integrierten Darstellung über das Copyright) und dass an geeigneter Stelle ein Hinweis auf AltaSigma erfolgt (z.B. „Powered by AltaSigma").

§ 6 Laufzeit und Kündigung

6.1 Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Order Form bzw. den bei Bestellung über den Cloud-Marktplatz oder über einen Vertriebspartner gewählten Konditionen. Soweit in der Order Form oder bei der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bereitstellung der SOFTWARE am Tag des Lizenzbeginns.

6.2 Verlängerung und Kündigung

(1) Bei Abrechnung durch AltaSigma: Der Vertrag wird für die in der Order Form vereinbarte Dauer fest abgeschlossen (Festlaufzeit). Nach Ablauf der Festlaufzeit verlängert sich der Vertrag zu den in der Order Form angegebenen Bedingungen jeweils um weitere 12 Monate, wenn er von einer der Parteien nicht mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung ist in Textform an AltaSigma zu richten.

(2) Bei Abrechnung über einen Cloud-Marktplatz: Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmodalitäten richten sich nach den beim jeweiligen Cloud-Marktplatz gewählten Konditionen sowie den Bedingungen des Cloud-Marktplatz-Betreibers. Die Kündigung erfolgt in diesem Fall über den Cloud-Marktplatz. Der Kunde hat AltaSigma unverzüglich über eine beim Cloud-Marktplatz-Betreiber eingereichte Kündigung zu informieren.

(3) Bei Abrechnung über einen Vertriebspartner: Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmodalitäten richten sich nach den in der Order Form oder in der Vereinbarung mit dem Vertriebspartner festgelegten Konditionen. Die Kündigung ist in Textform an AltaSigma zu richten. Der Kunde hat zusätzlich den Vertriebspartner über die Kündigung zu informieren.

6.3 Außerordentliche Kündigung

Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

6.4 Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch AltaSigma liegt neben den gesetzlich vorgesehenen Fällen insbesondere, aber nicht abschließend, auch dann vor, wenn

a) der Kunde in Verzug mit seinen Zahlungspflichten gegenüber dem jeweiligen Abrechnungspartner gerät und den Verzug trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist behebt,

b) der Kunde die SOFTWARE unter Verstoß gegen die ihm gemäß § 5 dieser AGB eingeräumten Nutzungsrechte verwendet,

c) durch einen Gläubiger des Kunden Ansprüche gegen AltaSigma gepfändet werden und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Wochen wieder aufgehoben wird.

6.5 Insolvenz und Liquidation

(1) Beide Parteien sind jeweils zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn

a) über das Vermögen der jeweils anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder

b) sich die jeweils andere Vertragspartei in Liquidation befindet.

(2) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden bleibt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO unberührt. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages, besteht das Kündigungsrecht nach Absatz (1) nicht.

6.6 Form der Kündigung

Kündigungen gegenüber AltaSigma bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Bestellungen über einen Cloud-Marktplatz genügt die Kündigung in der vom Cloud-Marktplatz vorgesehenen Form.

6.7 Folgen der Vertragsbeendigung

(1) Bei SaaS-Bereitstellung: Nach Beendigung des Vertrages wird der Zugang des Kunden zur SOFTWARE deaktiviert. AltaSigma wird die Kundendaten für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende vorhalten, um dem Kunden die Möglichkeit zum Datenexport zu geben. Der Kunde kann die Kundendaten während dieses Zeitraums in einem maschinenlesbaren Standardformat exportieren. Nach Ablauf dieser Frist werden die Kundendaten unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Auf Anfrage bestätigt AltaSigma dem Kunden die Löschung in Textform.

(2) Bei Custom Cloud Installation: Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde die SOFTWARE von der Cloud-Infrastruktur zu deinstallieren und sämtliche Kopien der SOFTWARE unwiderruflich zu löschen. Die ordnungsgemäße und vollständige Löschung ist AltaSigma ohne Aufforderung in Textform zu bestätigen und auf Anforderung nachzuweisen.

6.8 Erstattung bei außerordentlicher Kündigung

Im Fall der außerordentlichen Kündigung durch den Kunden aus Gründen, die AltaSigma zu vertreten hat, ist der Abrechnungspartner – oder, soweit AltaSigma selbst Abrechnungspartner ist, AltaSigma – verpflichtet, dem Kunden im Voraus entrichtete Lizenzgebühren zeitanteilig für die Zeit ab Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung zurückzuerstatten. Eine Verzinsung findet nicht statt. Schadensersatzansprüche gegen AltaSigma sind nach Maßgabe dieser AGB beschränkt.

6.9 Ende der Nutzungsrechte

Mit Beendigung des Vertrags enden sämtliche Nutzungsrechte des Kunden an der SOFTWARE, ohne dass es einer Erklärung von AltaSigma bedarf.

§ 7 Sachmangelhaftung

7.1 Rechtsgrundlage

Die Sachmangelhaftung für die SOFTWARE richtet sich nach Maßgabe der folgenden Regelungen nach Mietrecht (§§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Die Verwendung des Begriffs „Lizenzgebühr" in diesen AGB steht der rechtlichen Einordnung als Miete nicht entgegen.

7.2 Beschaffenheit und Funktionalität

Der Kunde hat sich über die wesentlichen Merkmale der SOFTWARE informiert und trägt das Risiko, ob die SOFTWARE seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Funktionalität der SOFTWARE richtet sich nach der Beschreibung in der Produktbeschreibung und den ergänzend hierzu schriftlich getroffenen Vereinbarungen, soweit vorhanden, und im Übrigen nach der Beschaffenheit, die bei Software der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der SOFTWARE erwarten kann. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in Werbematerialien von AltaSigma stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn eine zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung vorhandene Funktionalität aufgrund eines Updates, eines neuen Releases oder einer sonstigen Änderung des Betriebssystems oder der System- oder Hardwareumgebung des Kunden nicht mehr oder nicht ordnungsgemäß verfügbar ist. Die in der Produktbeschreibung dargestellten Funktionalitäten und Beschreibungen stellen keine Garantien dar, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

7.3 Erhaltungspflicht und Pflegeleistungen

(1) Grundsatz: AltaSigma wird die SOFTWARE in einem gemäß vorstehender Ziffer 7.2 vertragsgemäßen Zustand bereitstellen und während der Laufzeit betriebsbereit halten.

(2) Umfang der Erhaltungspflicht: Die Pflicht zur Erhaltung umfasst die Beseitigung von Fehlern gemäß Ziffer 7.4 sowie die Bereitstellung von Sicherheitsupdates. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht:

a) die Anpassung der SOFTWARE an veränderte Einsatzbedingungen des Kunden,

b) die Anpassung der SOFTWARE an technische und funktionale Entwicklungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von AltaSigma, insbesondere Veränderungen der Systemumgebung, des Betriebssystems oder der Hardware des Kunden,

c) Anpassungen an den Funktionsumfang konkurrierender oder vergleichbarer Produkte,

d) die Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten, die nicht von AltaSigma stammen,

e) die Anpassung an individuelle Anforderungen des Kunden, die über die Produktbeschreibung hinausgehen.

(3) Bei SaaS-Bereitstellung:

a) Bei SaaS-Bereitstellung sind Wartung und Pflege der SOFTWARE Bestandteil der von AltaSigma geschuldeten Leistung und in der Lizenzgebühr enthalten.

b) Die Einzelheiten zu Wartung und Updates ergeben sich aus Ziffer 10.6 dieser AGB.

c) AltaSigma ist verantwortlich für die Pflege der SOFTWARE einschließlich der Anpassung an die von AltaSigma betriebene oder beauftragte SaaS-Infrastruktur.

d) Ein separater Pflegeauftrag ist bei SaaS-Bereitstellung nicht erforderlich und nicht vorgesehen.

(4) Bei Custom Cloud Installation:

a) Bei Custom Cloud Installation ist der Kunde für den Betrieb und die Wartung der Cloud-Infrastruktur selbst verantwortlich (vgl. Ziffer 3.3 Absatz (2) lit. f) und Ziffer 10.4 Absatz (2)).

b) AltaSigma stellt dem Kunden Updates und Upgrades der SOFTWARE zur Verfügung. Der Kunde ist für die Installation und Einspielung der Updates auf seiner Cloud-Infrastruktur selbst verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

c) Für über die Bereitstellung von Updates hinausgehende Pflegeleistungen kann in der Order Form ein separater Pflegeauftrag nach Maßgabe der Pflegebedingungen vereinbart werden. Ein solcher Pflegeauftrag kann insbesondere umfassen:

  • die Installation und Einspielung von Updates durch AltaSigma,
  • die Anpassung der SOFTWARE an Änderungen der Cloud-Infrastruktur des Kunden (z.B. neue Versionen der Cloud-Plattform),
  • technischen Support bei der Konfiguration und Optimierung der SOFTWARE,
  • proaktives Monitoring und Wartung der SOFTWARE-Installation.

d) Die Vergütung für Pflegeleistungen ergibt sich aus der Order Form oder, soweit dort nicht geregelt, aus der jeweils gültigen Preisliste von AltaSigma.

(5) Keine Pflicht zur Weiterentwicklung: AltaSigma ist nicht verpflichtet, die SOFTWARE über die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands hinaus weiterzuentwickeln oder neue Funktionen bereitzustellen. AltaSigma behält sich jedoch das Recht vor, die SOFTWARE jederzeit weiterzuentwickeln und zu verbessern.

7.4 Fehlerklassifizierung

Fehler werden wie folgt klassifiziert:

a) Fehlerklasse 1: Es ist unmöglich oder nahezu vollständig unmöglich, die SOFTWARE zu verwenden.

b) Fehlerklasse 2: Die Kernfunktionalität ist gegeben, es liegt jedoch ein wesentlicher Fehler in einem Teilmodul der SOFTWARE vor, der das Arbeiten mit diesem Modul verhindert oder so wesentlich beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit der SOFTWARE nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z.B. dauerhafte Fehlermeldungen oder dauerhaft wiederholte Abstürze).

c) Fehlerklasse 3: Die Kern- und Hauptfunktionalität ist gegeben, es tritt aber ein Fehler in nicht wesentlichen Teilfunktionen auf (z.B.: Der Aufruf einer zusammenfassenden Übersicht der historisierten Trainingsprozesse eines KI-Modells bricht mit einem Fehler ab).

d) Fehlerklasse 4: Fehler, die die Funktionalität der SOFTWARE nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B.: Rechtschreibfehler auf der Bildschirmmaske, unwesentliche Fehler in der Dokumentation).

7.5 Äußere Umstände

Fehler und Zugriffsausfälle aufgrund äußerer, nicht von AltaSigma veranlasster Umstände begründen Mängelansprüche (insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Minderung) nur, wenn und soweit die Nutzung im Sinne der Fehlerklassen 1 und 2 erheblich beeinträchtigt wird und AltaSigma technisch und wirtschaftlich in der Lage wäre, diese Beeinträchtigungen auf einen zumutbaren Umfang zu begrenzen. Kurzfristige Beeinträchtigungen der vorgenannten Art begründen keine Sachmängelansprüche.

7.6 Minderung und Zahlungspflicht

(1) Macht der Kunde eine Minderung geltend, hat er die vereinbarte Lizenzgebühr auch bei Vorhandensein eines Mangels vorerst in voller Höhe zu zahlen, es sei denn, Grund und Höhe der Minderung sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(2) Etwaige Ansprüche des Kunden auf (auch teilweise) Rückforderung der Lizenzgebühr nach § 812 Abs. 1 BGB bleiben unberührt.

7.7 Mängelrüge und Mitwirkung bei der Fehleranalyse

(1) Mängelrüge: Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich nachgewiesen durch Aufzeichnungen, Screenshots oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen, gemäß § 536c BGB unverzüglich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Der Kunde hat die nach seiner Auffassung geltende Fehlerklasse des gerügten Mangels entsprechend Ziffer 7.4 bei der Mängelrüge anzugeben. Die endgültige Fehlerklassifizierung wird durch AltaSigma nach billigem Ermessen vorgenommen.

(2) Mitwirkung bei SaaS-Bereitstellung: Da AltaSigma den Betrieb der SOFTWARE verantwortet, kann die Fehleranalyse direkt durch AltaSigma erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Fehleranalyse im erforderlichen Umfang mitzuwirken, insbesondere durch:

a) Bereitstellung relevanter Informationen zum Fehlerhergang und zu den Umständen des Auftretens,

b) Unterstützung bei der Erstellung von Reproduktionsszenarien,

c) Bereitstellung von Zugang zu integrierten Drittsystemen, soweit dies für die Fehleranalyse erforderlich ist,

d) Sicherstellung, dass einer seiner im Umgang mit der SOFTWARE erfahrenen Mitarbeiter für Rückfragen während der Fehleranalyse erreichbar ist.

(3) Mitwirkung bei Custom Cloud Installation: Der Kunde erklärt sich dazu bereit, AltaSigma zur Fehleranalyse und Fehlerbehebung einen sicheren und geeigneten Zugang zur Cloud-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, auf der die SOFTWARE betrieben wird. Der Kunde verpflichtet sich zudem, dass einer seiner im Umgang mit der SOFTWARE erfahrenen Mitarbeiter die Mängelrüge vornimmt und für die Zeit des Fernzugriffs erreichbar ist. Ferner stellt der Kunde sicher, dass die für die Fehleranalyse relevanten Log-Dateien und Systemprotokolle zur Verfügung stehen.

(4) Folgen fehlender Mitwirkung: Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach dieser Ziffer 7.7 nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich etwaige Fristen zur Mängelbeseitigung um den Zeitraum der Verzögerung. AltaSigma ist berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand gemäß Ziffer 4.10 gesondert in Rechnung zu stellen.

7.8 Verweis auf Haftungsregelungen

Die Haftung auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richtet sich ergänzend nach § 9 dieser AGB. Dies gilt auch für die Haftung aufgrund von Mängeln.

7.9 Ausschluss der Sachmangelhaftung

Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen,

a) soweit der Kunde oder hierzu nicht von AltaSigma bevollmächtigte Dritte Änderungen an der SOFTWARE vorgenommen haben, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren oder dass diese Änderungen auf und nach Anweisung von AltaSigma vorgenommen wurden;

b) soweit die SOFTWARE nicht in Übereinstimmung mit der Order Form in Verbindung mit diesen AGB und den Systemanforderungen, wie sie in der Produktbeschreibung, soweit vorhanden, zusammengefasst sind oder dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt wurden, verwendet wird, es sei denn, dass dies keinen Einfluss auf die Entstehung des Mangels hat;

c) wenn die SOFTWARE nicht in einer ordnungsgemäß lizenzierten und gewarteten Systemumgebung verwendet wird, es sei denn, dass dies keinen Einfluss auf die Entstehung des Mangels hat;

d) für Computerprogramme oder Teile hiervon, die kein Bestandteil der SOFTWARE sind, insbesondere leistet AltaSigma keine Gewähr für die Systemumgebung, in der die SOFTWARE verwendet wird;

e) wenn Updates oder andere durch AltaSigma dem Kunden zur Verfügung gestellte Maßnahmen zur Fehlerbehebung oder Aktualisierung nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde oder hierdurch nicht aufgetreten wäre, es sei denn, die Installation ist dem Kunden aus vom Kunden nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar.

7.10 Verjährung

(1) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung tritt spätestens zwei Jahre nach erstmaliger Bereitstellung der SOFTWARE ein, bei laufenden Vertragsverhältnissen spätestens zwei Jahre nach Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.

(2) Eine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist sowie die Regelung in Ziffer 7.5 bleiben unberührt.

(3) Für Schadensersatzansprüche bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch AltaSigma oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, oder für Schadensersatzansprüche bei Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch AltaSigma oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten in Abweichung von den vorstehenden Absätzen die gesetzlichen Fristen.

7.11 Scheinmängel

Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung durch AltaSigma nicht als ein Mangel einzustufen ist, der der Sachmängelhaftung von AltaSigma unterliegt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für die Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von AltaSigma gemäß Ziffer 4.10 belastet werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Umstand, dass es sich um einen Scheinmangel handelt, auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können.

§ 8 Freiheit von Rechten Dritter

8.1 Gewährleistung

AltaSigma gewährleistet, dass die SOFTWARE frei von Rechten Dritter ist, die ihrer vertragsgemäßen Nutzung gemäß der Order Form in Verbindung mit diesen AGB entgegenstehen.

8.2 Benachrichtigungspflicht

Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat der Kunde AltaSigma entsprechend Ziffer 7.7 unverzüglich hierüber zu benachrichtigen und AltaSigma sämtliche Vollmachten zu erteilen und Befugnisse einzuräumen, die erforderlich sind, um die SOFTWARE gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

8.3 Abhilfemaßnahmen

Soweit solche Rechtsmängel bestehen, ist AltaSigma

(a) nach ihrer Wahl berechtigt,

(i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der SOFTWARE beeinträchtigen, zu beseitigen, oder

(ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder

(iii) die SOFTWARE in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der SOFTWARE nicht erheblich beeinträchtigt wird, und

(b) verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

8.4 Rechtsfolgen bei Scheitern

Scheitern die Maßnahmen gemäß Ziffer 8.3 binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, gilt § 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner über Ziffer 8.3 hinausgehenden weiteren Fristsetzung durch den Kunden mehr bedarf.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

9.1 Haftungsmaßstab

(1) AltaSigma haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(2) Die Haftung von AltaSigma für Schäden aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Eine Kardinalpflicht liegt vor, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Kunde regelmäßig auf ihre Einhaltung vertrauen darf.

(3) Die Haftung von AltaSigma auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen für die einfach fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten (Nebenpflichten) ist ausgeschlossen.

9.2 Technische Fehlerfreiheit

Bei der Feststellung, ob AltaSigma ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass komplexe Software nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei entwickelt werden kann.

9.3 Haftungshöchstbetrag

Der typische und vorhersehbare Schaden im Sinne der Ziffer 9.1 Absatz (2) ist der Höhe nach beschränkt auf:

a) den zweifachen Betrag der auf die Dauer eines Kalendermonats entfallenden Lizenzgebühr für jeden einzelnen Schadensfall, und

b) den sechsfachen Betrag der auf die Dauer eines Kalendermonats entfallenden Lizenzgebühr für sämtliche Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres.

Bei der Berechnung der Höhenbegrenzung dürfen nur solche Vermögensschäden berücksichtigt werden, die aufgrund einfacher Fahrlässigkeit von AltaSigma verursacht wurden.

9.4 Datensicherung

Ungeachtet der Datensicherung durch AltaSigma gemäß Ziffer 10.7 (bei SaaS-Bereitstellung) obliegt es dem Kunden, für eine eigene Datensicherung seiner Originaldaten und die Überprüfung ihres Erfolgs zu sorgen sowie diese Datensicherung wiederum regelmäßig zu sichern und zu überprüfen. AltaSigma haftet nach Maßgabe dieser AGB für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. AltaSigma haftet ferner nicht für den Verlust von Programmerweiterungen des Kunden an der SOFTWARE oder für Schäden, die durch Datenveränderungen aufgrund derartiger Programmerweiterungen entstanden sind.

9.5 Zurechnung

AltaSigma wird ein Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zugerechnet.

9.6 Ausnahmen von Haftungsbeschränkungen

Sämtliche vorstehenden und in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

a) bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,

c) bei einer Haftung wegen ausdrücklich übernommener Garantien,

d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

9.7 Erstreckung auf Erfüllungsgehilfen

Sämtliche in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen von AltaSigma gelten auch zugunsten ihrer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter sowie für die Haftung aus unerlaubter Handlung.

9.8 Vergebliche Aufwendungen

Die Regelungen in diesem § 9 gelten entsprechend für die Haftung von AltaSigma auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 10 Betrieb der SOFTWARE und Service Levels

10.1 Allgemeines

(1) Geltungsbereich: Die Regelungen dieses § 10 gelten für den Betrieb der SOFTWARE. Soweit einzelne Regelungen ausdrücklich nur für die SaaS-Bereitstellung oder nur für die Custom Cloud Installation gelten, ist dies entsprechend gekennzeichnet.

(2) Ergänzende Vereinbarungen: Die Einzelheiten zu Verfügbarkeit, Wartung, Support und weiteren Betriebsaspekten können in der Order Form oder einem gesonderten Service Level Agreement abweichend oder ergänzend geregelt werden. Im Falle von Widersprüchen geht die Order Form bzw. das Service Level Agreement den Regelungen dieses § 10 vor.

10.2 Datenumgebung und Datenspeicherung

(1) Integrierte Datenumgebung: Die SOFTWARE umfasst eine integrierte Datenumgebung (Data Lakehouse), in der Kundendaten gespeichert, verarbeitet und für Analysen, maschinelles Lernen und andere Funktionen der SOFTWARE bereitgehalten werden.

(2) Bei SaaS-Bereitstellung:

a) Bei SaaS-Bereitstellung wird die Datenumgebung von AltaSigma oder einem von AltaSigma beauftragten Hosting-Dienstleister bereitgestellt und betrieben.

b) Der Kunde erhält Zugriff auf die Datenumgebung ausschließlich über die SOFTWARE.

c) Die Speicherkapazität und etwaige Beschränkungen ergeben sich aus der Order Form oder der Produktbeschreibung.

(3) Bei Custom Cloud Installation:

a) Bei Custom Cloud Installation wird die Datenumgebung auf der Cloud-Infrastruktur des Kunden eingerichtet und betrieben.

b) Der Kunde ist für die Bereitstellung ausreichender Speicher- und Rechenressourcen auf seiner Cloud-Infrastruktur verantwortlich.

c) Die Mindestanforderungen an die Cloud-Infrastruktur ergeben sich aus der Produktbeschreibung.

(4) Anbindung externer Datenquellen:

a) Die SOFTWARE kann nach Maßgabe der Produktbeschreibung mit externen Datenquellen verbunden werden, um Daten zu importieren oder zu exportieren.

b) Die Anbindung externer Datenquellen (z.B. bestehende Data Warehouses, Cloud-Speicher, Datenbanken des Kunden) unterliegt der Konfiguration durch den Kunden und den jeweiligen Zugriffsberechtigungen.

c) AltaSigma übernimmt keine Verantwortung für externe Datenquellen, einschließlich deren Verfügbarkeit, Sicherheit, Datenqualität oder Kompatibilität mit der SOFTWARE.

d) Die Nutzung externer Datenquellen erfolgt auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko des Kunden.

10.3 Verantwortlichkeit für Daten und Inhalte

(1) Verantwortlichkeit des Kunden: Der Kunde ist für folgende Aspekte selbst verantwortlich:

a) das ordnungsgemäße Einstellen, Hochladen und Importieren von Daten in die SOFTWARE,

b) die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Geeignetheit dieser Daten,

c) die Einhaltung etwaiger lizenzrechtlicher Vorgaben für in die SOFTWARE eingestellte Inhalte,

d) die ordnungsgemäße Konfiguration von Anbindungen an externe Datenquellen.

(2) Abweichende Vereinbarungen: Absatz (1) gilt, sofern nicht ausdrücklich über den Betrieb nach Maßgabe der Betriebsbedingungen oder über die Ausführung von Serviceleistungen nach Maßgabe der Servicebedingungen etwas anderes vereinbart wird.

(3) Keine inhaltliche Verantwortung von AltaSigma: Für von dem Kunden oder Dritten, die keine Erfüllungsgehilfen von AltaSigma sind, eingestellte oder importierte Daten und Inhalte übernimmt AltaSigma keine inhaltliche Verantwortung. Dies gilt insbesondere für:

a) die inhaltliche Richtigkeit von Trainingsdaten und daraus erzeugten Modellen,

b) die Eignung der Daten für den vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck,

c) die Einhaltung von Urheberrechten, Datenschutzvorschriften oder sonstigen Rechten Dritter im Zusammenhang mit den vom Kunden eingestellten Daten,

d) die Qualität und Vollständigkeit von Daten aus externen Datenquellen.

(4) Keine Gewähr für KI-generierte Ergebnisse:

a) Die SOFTWARE nutzt Verfahren des maschinellen Lernens und der künstlichen Intelligenz, deren Ergebnisse von der Qualität und Eignung der vom Kunden bereitgestellten Daten abhängen.

b) AltaSigma übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung von durch die SOFTWARE generierten Analysen, Vorhersagen, Empfehlungen oder sonstigen Ergebnissen.

c) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, KI-generierte Ergebnisse vor deren Verwendung auf Plausibilität und Eignung für den beabsichtigten Zweck zu prüfen.

d) Der Einsatz der SOFTWARE ersetzt nicht die fachkundige menschliche Bewertung und Entscheidung.

10.4 Pflichten des Kunden beim Betrieb

(1) Allgemeine Pflichten: Der Kunde ist verpflichtet:

a) die SOFTWARE nur im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte und für den vereinbarten Einsatzzweck zu nutzen,

b) die Systemanforderungen gemäß der Produktbeschreibung einzuhalten,

c) die Zugangsdaten zur SOFTWARE vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen,

d) AltaSigma unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung der Zugangsdaten vorliegen.

(2) Zusätzliche Pflichten bei Custom Cloud Installation: Bei Custom Cloud Installation ist der Kunde zusätzlich verpflichtet:

a) die Cloud-Infrastruktur, auf der die SOFTWARE betrieben wird, ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten,

b) für angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Cloud-Infrastruktur und der darauf gespeicherten Daten zu sorgen,

c) regelmäßige Datensicherungen durchzuführen,

d) AltaSigma rechtzeitig über geplante Änderungen an der Cloud-Infrastruktur zu informieren, die den Betrieb der SOFTWARE beeinträchtigen könnten.

(3) Unzulässige Nutzung: Dem Kunden ist es untersagt:

a) die SOFTWARE für rechtswidrige Zwecke zu nutzen oder rechtswidrige Inhalte in die SOFTWARE einzustellen,

b) die SOFTWARE in einer Weise zu nutzen, die die Integrität, Leistung oder Verfügbarkeit der SOFTWARE oder der Infrastruktur von AltaSigma beeinträchtigt,

c) unbefugte Zugriffsversuche auf die SOFTWARE oder die Infrastruktur von AltaSigma zu unternehmen,

d) automatisierte Zugriffe auf die SOFTWARE durchzuführen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart oder durch eine von AltaSigma bereitgestellte API vorgesehen.

(4) Folgen unzulässiger Nutzung: Bei Verstößen gegen die Pflichten nach dieser Ziffer 10.4 ist AltaSigma berechtigt, nach vorheriger Abmahnung und Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe den Zugang zur SOFTWARE zu sperren. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei rechtswidriger Nutzung oder bei Gefährdung der Infrastruktur, kann die Sperrung ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 6 bleibt unberührt.

10.5 Verfügbarkeit (bei SaaS-Bereitstellung)

(1) Verfügbarkeitsziel: AltaSigma ist bestrebt, die SOFTWARE mit einer Verfügbarkeit bereitzustellen, die dem in der Order Form oder dem Service Level Agreement vereinbarten Verfügbarkeitsziel entspricht. Soweit kein abweichendes Verfügbarkeitsziel vereinbart ist, strebt AltaSigma eine Verfügbarkeit von 99,0 % im Monatsmittel an.

(2) Berechnung der Verfügbarkeit: Die Verfügbarkeit berechnet sich wie folgt:

Verfügbarkeit (%) = (Gesamtzeit – Ausfallzeit) / Gesamtzeit × 100

Dabei bezeichnet „Gesamtzeit" die Anzahl der Minuten im jeweiligen Kalendermonat und „Ausfallzeit" die Anzahl der Minuten, in denen die SOFTWARE nicht erreichbar oder nicht nutzbar war, abzüglich der nach Absatz (3) ausgenommenen Zeiten.

(3) Ausnahmen von der Ausfallzeit: Nicht als Ausfallzeit gelten:

a) Zeiten der Geplanten Wartung gemäß Ziffer 10.6,

b) Störungen, die durch die Infrastruktur des Kunden, durch Endgeräte des Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte verursacht werden,

c) Störungen, die durch Drittanbieter-Software, Drittanbieter-Dienste oder externe Datenquellen verursacht werden, die nicht von AltaSigma bereitgestellt werden,

d) Störungen aufgrund höherer Gewalt gemäß Ziffer 14.7,

e) Zeiten, in denen der Zugang zur SOFTWARE aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen diese AGB gesperrt wurde,

f) Zeiten, in denen die Nichtverfügbarkeit auf ein Handeln oder Unterlassen des Kunden zurückzuführen ist,

g) Störungen, die durch Angriffe Dritter auf die Infrastruktur verursacht werden (z.B. DDoS-Attacken), soweit AltaSigma angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat.

(4) Gutschriften bei Nichterreichung des Verfügbarkeitsziels:

a) Wird das vereinbarte Verfügbarkeitsziel in einem Kalendermonat nicht erreicht, hat der Kunde Anspruch auf eine Gutschrift gemäß den Regelungen im Service Level Agreement.

b) Gutschriften werden mit der nächsten Rechnung verrechnet oder – bei Abrechnung über einen Cloud-Marktplatz-Betreiber oder Vertriebspartner – in der vom Abrechnungspartner vorgesehenen Form gewährt.

c) Der Anspruch auf Gutschrift ist auf maximal 10 % der auf den betreffenden Kalendermonat entfallenden Lizenzgebühr begrenzt, sofern im Service Level Agreement nichts anderes vereinbart ist.

d) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz, richten sich nach § 9 dieser AGB.

(5) Geltendmachung: Ansprüche auf Gutschrift sind innerhalb von 30 Tagen nach Ende des betreffenden Kalendermonats in Textform gegenüber AltaSigma geltend zu machen. Der Kunde hat dabei die Zeiten der Nichtverfügbarkeit und deren Auswirkungen nachvollziehbar darzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche auf Gutschrift für den betreffenden Kalendermonat ausgeschlossen.

(6) Statusseite: AltaSigma stellt dem Kunden nach Möglichkeit eine Statusseite oder einen vergleichbaren Informationskanal zur Verfügung, über den der Kunde sich über den aktuellen Betriebsstatus der SOFTWARE und geplante Wartungsarbeiten informieren kann.

10.6 Wartung und Updates (bei SaaS-Bereitstellung)

(1) Wartungspflicht: AltaSigma führt regelmäßige Wartungsarbeiten durch, um die SOFTWARE funktionsfähig, sicher und auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Die Wartung umfasst insbesondere:

a) Fehlerbehebungen (Bugfixes),

b) Sicherheitsupdates,

c) Leistungsoptimierungen,

d) Aktualisierungen der Infrastruktur.

(2) Geplante Wartung:

a) Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 8:00–18:00 Uhr MEZ/MESZ) durchgeführt.

b) AltaSigma wird Geplante Wartung, die zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit führen kann, mit einer Frist von mindestens 5 Werktagen ankündigen.

c) Die Ankündigung erfolgt per E-Mail an den in der Order Form benannten technischen Ansprechpartner oder über einen von AltaSigma bereitgestellten Statuskanal.

d) In dringenden Fällen, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Updates, kann die Ankündigungsfrist auf 24 Stunden verkürzt werden.

(3) Notfallwartung: Notfallwartungen zur Behebung kritischer Sicherheitslücken, zur Abwehr von Angriffen oder zur Behebung schwerwiegender Fehler der Fehlerklasse 1 können ohne Vorankündigung erfolgen. AltaSigma wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die durchgeführte Notfallwartung informieren.

(4) Updates:

a) Updates werden automatisch eingespielt und sind in der Lizenzgebühr enthalten.

b) AltaSigma ist berechtigt, die SOFTWARE jederzeit weiterzuentwickeln, insbesondere um diese an den Stand der Technik anzupassen, Sicherheitslücken zu schließen oder die Funktionalität zu verbessern.

c) AltaSigma wird bei Updates darauf achten, dass die wesentliche Funktionalität der SOFTWARE erhalten bleibt und die Nutzung durch den Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(5) Upgrades:

a) Upgrades (neue Releases mit wesentlich erweiterter Funktionalität) können in der Lizenzgebühr enthalten sein oder einer gesonderten Vereinbarung bedürfen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Order Form oder dem Service Level Agreement.

b) Wesentliche Änderungen, die die vertraglich vereinbarte Kernfunktionalität einschränken, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten angekündigt. Der Kunde hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

c) Geringfügige Änderungen der Benutzeroberfläche oder nicht wesentlicher Funktionen berechtigen nicht zur Kündigung.

(6) Keine Versionswahl: Der Kunde hat keinen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Version der SOFTWARE oder auf ein Downgrade auf eine frühere Version.

(7) Kompatibilität: Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Endgeräte, Browser und Netzwerkverbindungen den jeweils aktuellen Systemanforderungen entsprechen. AltaSigma wird wesentliche Änderungen der Systemanforderungen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen ankündigen.

10.7 Datensicherung (bei SaaS-Bereitstellung)

(1) Datensicherung durch AltaSigma: AltaSigma führt regelmäßige Datensicherungen der Kundendaten durch. Soweit in der Order Form oder dem Service Level Agreement nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Datensicherung mindestens einmal täglich.

(2) Aufbewahrung: Sicherungskopien werden für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen aufbewahrt, sofern in der Order Form oder dem Service Level Agreement nichts anderes vereinbart ist.

(3) Wiederherstellung bei von AltaSigma zu vertretenden Datenverlusten: Im Falle eines Datenverlusts, der von AltaSigma zu vertreten ist, wird AltaSigma die Kundendaten aus der letzten verfügbaren Sicherungskopie unverzüglich wiederherstellen. Ein Anspruch auf vollständige Wiederherstellung aller Daten besteht nur im Rahmen der verfügbaren Sicherungskopien.

(4) Wiederherstellung auf Wunsch des Kunden: Eine Wiederherstellung auf Wunsch des Kunden aus anderen Gründen (z.B. versehentliches Löschen durch den Kunden, fehlerhafte Dateneingabe) kann gegen gesonderte Vergütung gemäß Ziffer 4.10 erfolgen. Die Wiederherstellung erfolgt in diesem Fall nach Verfügbarkeit und ohne Gewähr für Vollständigkeit.

(5) Eigene Datensicherung des Kunden:

a) Die Datensicherung durch AltaSigma ersetzt nicht die Pflicht des Kunden, eigene Sicherungskopien seiner Originaldaten vorzuhalten.

b) AltaSigma stellt dem Kunden geeignete Exportfunktionen zur Verfügung, um regelmäßige eigene Datensicherungen durchzuführen.

c) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Exportfunktionen regelmäßig zu nutzen und die exportierten Daten sicher aufzubewahren.

(6) Haftung für Datenverlust: Die Haftung von AltaSigma für Datenverluste richtet sich nach § 9 dieser AGB. AltaSigma haftet insbesondere nicht für Datenverluste, die auf einem Versäumnis des Kunden beruhen, eigene Datensicherungen durchzuführen.

10.8 Hosting-Standort und Subunternehmer (bei SaaS-Bereitstellung)

(1) Hosting-Standort:

a) Die SaaS-Infrastruktur wird in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union betrieben, sofern in der Order Form nichts anderes vereinbart ist.

b) Eine Verlagerung in Rechenzentren außerhalb der Europäischen Union bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden.

c) AltaSigma wird den Kunden über wesentliche Änderungen des Hosting-Standorts innerhalb der Europäischen Union informieren.

(2) Einsatz von Subunternehmern:

a) AltaSigma ist berechtigt, für den Betrieb der SaaS-Infrastruktur Subunternehmer einzusetzen, insbesondere Cloud-Hosting-Anbieter und Rechenzentrumsbetreiber.

b) Eine Liste der wesentlichen Subunternehmer ist auf Anfrage erhältlich oder wird im Auftragsverarbeitungsvertrag aufgeführt.

c) AltaSigma wird bei der Auswahl von Subunternehmern die gebotene Sorgfalt walten lassen und sicherstellen, dass die Subunternehmer angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Kundendaten treffen.

(3) Verantwortlichkeit: AltaSigma bleibt gegenüber dem Kunden für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich. Das Handeln und Unterlassen von Subunternehmern wird AltaSigma wie eigenes Handeln und Unterlassen zugerechnet.

(4) Wechsel von Subunternehmern:

a) AltaSigma wird den Kunden über wesentliche Änderungen bei den eingesetzten Subunternehmern informieren, soweit dies für den Kunden relevant ist, insbesondere bei Änderungen, die den Hosting-Standort oder die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.

b) Die Information erfolgt in der Regel über die Aktualisierung der Subunternehmerliste im Auftragsverarbeitungsvertrag oder durch gesonderte Mitteilung.

10.9 Support (bei SaaS-Bereitstellung)

(1) Standard-Support: AltaSigma stellt dem Kunden einen Standard-Support zur Verfügung, der folgende Leistungen umfasst:

a) Entgegennahme und Bearbeitung von Mängelrügen gemäß Ziffer 7.7,

b) Beantwortung von Anfragen zur Nutzung der SOFTWARE,

c) Unterstützung bei technischen Problemen im Zusammenhang mit dem Zugang zur SOFTWARE.

(2) Support-Zeiten: Der Standard-Support ist an Werktagen von 9:00 bis 17:00 Uhr MEZ/MESZ erreichbar, sofern in der Order Form oder dem Service Level Agreement nichts anderes vereinbart ist.

(3) Support-Kanäle: Anfragen können über die folgenden Kanäle eingereicht werden:

a) E-Mail an die in der Order Form oder auf der Website von AltaSigma angegebene Support-Adresse,

b) ein von AltaSigma bereitgestelltes Ticketsystem,

c) weitere in der Order Form vereinbarte Kanäle (z.B. Telefon, Chat).

(4) Reaktionszeiten:

a) AltaSigma ist bestrebt, auf Anfragen innerhalb der im Service Level Agreement vereinbarten Reaktionszeiten zu reagieren.

b) Soweit keine Reaktionszeiten vereinbart sind, wird AltaSigma auf Anfragen in der Regel wie folgt reagieren:

  • Fehlerklasse 1: 4 Stunden während der Support-Zeiten
  • Fehlerklasse 2: 8 Stunden während der Support-Zeiten
  • Fehlerklasse 3: 2 Werktage
  • Fehlerklasse 4: 5 Werktage
  • Allgemeine Anfragen: 2 Werktage

c) Die Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen Eingang der Anfrage und der ersten qualifizierten Rückmeldung durch AltaSigma. Die Reaktionszeit ist keine zugesicherte Lösungszeit.

(5) Erweiterter Support: Erweiterter Support kann gegen gesonderte Vergütung in der Order Form oder einem separaten Support-Vertrag vereinbart werden. Erweiterter Support kann insbesondere umfassen:

a) erweiterte Support-Zeiten (z.B. 24/7-Support),

b) verkürzte Reaktionszeiten,

c) einen dedizierten Ansprechpartner (Account Manager),

d) proaktives Monitoring,

e) regelmäßige Review-Meetings.

(6) Sprache: Der Support wird in deutscher und englischer Sprache angeboten, sofern in der Order Form nichts anderes vereinbart ist.

§ 11 Kundendaten und Datenschutz

11.1 Verantwortlichkeit für Kundendaten

Der Kunde ist Eigentümer aller Rechte, Ansprüche und Interessen an den Kundendaten. Für die Verantwortlichkeit des Kunden hinsichtlich der Kundendaten, insbesondere hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, Angemessenheit, Integrität, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Qualität der Kundendaten sowie der Einholung und Aufrechterhaltung aller erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen, gilt Ziffer 10.3 entsprechend. Der Kunde erkennt an, dass AltaSigma in keiner Weise für die etwaige Verletzung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten oder die Verletzung geltender Gesetze verantwortlich gemacht werden kann, die sich aus oder im Zusammenhang mit Kundendaten ergeben.

11.2 Datenschutz

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen der Erfüllung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis alle geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten. Sollten personenbezogene Daten im Rahmen der Bereitstellung der SOFTWARE oder im Rahmen von Service-Leistungen durch AltaSigma verarbeitet werden, so ist dies in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag zu vereinbaren.

§ 12 Vertraulichkeit

12.1 Vertraulichkeitspflicht

Die Vertragsparteien werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren und diese nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Vertragspartei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – offenbaren. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch über das Ende der Lizenzdauer hinaus fort. Gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenbarungspflichten bleiben unberührt.

12.2 Definition vertraulicher Informationen

Als vertraulich sind Informationen zu behandeln, (i) die von der informationsgebenden Vertragspartei ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, oder (ii) deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt.

12.3 Ausnahmen

Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Vertragspartei nachweist, dass sie (i) ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren, (ii) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren oder (iii) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass dies aufgrund eines Verstoßes der empfangenden Vertragspartei gegen diesen § 12 erfolgt ist.

12.4 Nachweis der Verschwiegenheit

Auf Verlangen der anderen Vertragspartei ist jede Partei verpflichtet, von ihren Mitarbeitern unterzeichnete entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen schriftlich nachzuweisen.

§ 13 Prüfungs- und Kontrollrechte

13.1 Zweck der Prüfungs- und Kontrollrechte

(1) Prüfungsgegenstand: AltaSigma ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte durch den Kunden zu überprüfen, insbesondere:

a) ob der Kunde die SOFTWARE qualitativ und quantitativ im Rahmen der erworbenen Lizenzen nutzt,

b) ob die Anzahl der Autorisierten Nutzer den in der Order Form vereinbarten Umfang nicht überschreitet,

c) ob die SOFTWARE nur am vereinbarten Einsatzort und für den vereinbarten Einsatzzweck genutzt wird,

d) ob die sonstigen Nutzungsbeschränkungen gemäß § 5 dieser AGB eingehalten werden.

(2) Verhältnismäßigkeit: AltaSigma wird bei der Ausübung der Prüfungs- und Kontrollrechte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

13.2 Prüfung bei SaaS-Bereitstellung

(1) Automatisierte Nutzungserfassung: Bei SaaS-Bereitstellung erfolgt die Erfassung der Nutzung der SOFTWARE automatisiert durch AltaSigma. Der Kunde erklärt sich mit dieser automatisierten Erfassung einverstanden. Die erfassten Daten umfassen insbesondere:

a) die Anzahl der aktiven Nutzerkonten,

b) die Anzahl der gleichzeitigen Zugriffe,

c) das genutzte Speichervolumen,

d) die genutzten Funktionen und Module,

e) sonstige für die Abrechnung oder Lizenzprüfung relevante Parameter.

(2) Verwendungszweck: Die erfassten Nutzungsdaten werden von AltaSigma ausschließlich verwendet für:

a) die Überprüfung der Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs,

b) die Abrechnung nutzungsabhängiger Vergütungsbestandteile,

c) die Geltendmachung eigener Rechte bei Überschreitung des vereinbarten Nutzungsumfangs,

d) die Weiterentwicklung und Verbesserung der SOFTWARE (in anonymisierter Form),

e) die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.

(3) Nutzungsberichte: Auf Anfrage stellt AltaSigma dem Kunden eine Übersicht über die erfasste Nutzung zur Verfügung. Der Kunde kann eine solche Übersicht höchstens einmal pro Kalenderquartal anfordern, sofern in der Order Form nichts anderes vereinbart ist.

(4) Einwendungen: Der Kunde ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer Nutzungsübersicht oder nach Rechnungsstellung begründete Einwendungen gegen die erfassten Nutzungsdaten zu erheben. Erhebt der Kunde keine Einwendungen innerhalb dieser Frist, gelten die erfassten Nutzungsdaten als anerkannt.

13.3 Prüfung bei Custom Cloud Installation

(1) Auskunftspflicht: Bei Custom Cloud Installation ist der Kunde verpflichtet, AltaSigma auf Anforderung Auskunft über den Umfang der Nutzung der SOFTWARE zu erteilen. Die Auskunft umfasst insbesondere Angaben zu:

a) der Anzahl der eingerichteten Nutzerkonten,

b) der Anzahl der Autorisierten Nutzer, die die SOFTWARE tatsächlich nutzen,

c) den Standorten und Unternehmenseinheiten, an denen die SOFTWARE genutzt wird,

d) der genutzten Cloud-Infrastruktur und deren Konfiguration.

(2) Nutzungsprotokoll: Auf Anforderung von AltaSigma erstellt der Kunde ein Protokoll über den Umfang der Nutzung der SOFTWARE (im Folgenden: „Nutzungsprotokoll") und übersendet dieses an AltaSigma. Das Nutzungsprotokoll soll die in Absatz (1) genannten Angaben enthalten sowie weitere für die Überprüfung der Lizenzeinhaltung erforderliche Informationen.

(3) Überwachung der Protokollerstellung:

a) AltaSigma oder ein von AltaSigma beauftragter Dritter, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sind nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von mindestens 10 Werktagen berechtigt, die Erstellung des Nutzungsprotokolls zu überwachen.

b) Die Überwachung kann erfolgen:

  • mittels sicherem Fernzugriff auf die Cloud-Infrastruktur des Kunden, oder
  • vor Ort beim Kunden, soweit ein Fernzugriff nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

c) Die Überwachung findet zu den üblichen Geschäftszeiten des Kunden statt.

d) AltaSigma wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch die Überwachung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

(4) Mitwirkungspflichten des Kunden:

a) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, alle für die Erstellung des Nutzungsprotokolls und deren Überwachung erforderlichen und dem Kunden zumutbaren Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

b) Der Kunde stellt AltaSigma die für die Überwachung erforderlichen Zugänge, Berechtigungen und technischen Voraussetzungen zur Verfügung.

c) Der Kunde stellt sicher, dass ein im Umgang mit der SOFTWARE und der Cloud-Infrastruktur erfahrener Mitarbeiter während der Überwachung zur Verfügung steht.

d) Die Regelungen der Ziffer 7.7 zur Mitwirkungspflicht bei Fernzugriff gelten entsprechend.

(5) Häufigkeit: AltaSigma ist berechtigt, die Erstellung eines Nutzungsprotokolls höchstens einmal pro Kalenderjahr anzufordern, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung des vereinbarten Nutzungsumfangs vor.

13.4 Audit durch unabhängige Dritte

(1) Beauftragung Dritter: AltaSigma ist berechtigt, mit der Durchführung der Prüfung einen unabhängigen Dritten zu beauftragen, insbesondere einen Wirtschaftsprüfer oder eine spezialisierte Prüfungsgesellschaft.

(2) Verschwiegenheit: Der beauftragte Dritte ist vor Durchführung der Prüfung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Auf Verlangen des Kunden weist AltaSigma die Verschwiegenheitsverpflichtung nach.

(3) Prüfungsbericht: Der beauftragte Dritte erstellt einen Prüfungsbericht, der ausschließlich Angaben zur Einhaltung oder Nichteinhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs enthält. Vertrauliche Geschäftsinformationen des Kunden, die über den Prüfungsgegenstand hinausgehen, werden nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen.

13.5 Kosten der Prüfung

(1) Grundsatz: Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung. Der Kunde trägt insbesondere die Kosten für die Erstellung des Nutzungsprotokolls und die Bereitstellung der erforderlichen Mitwirkungsleistungen. AltaSigma trägt die eigenen Kosten sowie die Kosten eines von AltaSigma beauftragten Dritten.

(2) Kostentragung bei festgestellter Überschreitung: Ergibt die Prüfung, dass der Kunde den vereinbarten Nutzungsumfang um mehr als 5 % überschritten hat, trägt der Kunde die angemessenen Kosten der Prüfung, einschließlich der Kosten eines von AltaSigma beauftragten Dritten.

13.6 Folgen einer Überschreitung des Nutzungsumfangs

(1) Nachvergütung: Stellt AltaSigma fest, dass der Kunde den vereinbarten Nutzungsumfang überschritten hat, ist der Kunde verpflichtet, für die über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung eine Nachvergütung zu zahlen. Die Nachvergütung bemisst sich nach den zum Zeitpunkt der Überschreitung geltenden Listenpreisen von AltaSigma für den entsprechenden zusätzlichen Nutzungsumfang.

(2) Rückwirkende Berechnung: Die Nachvergütung wird rückwirkend ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem die Überschreitung nachweislich erfolgt ist. Kann der genaue Zeitpunkt nicht festgestellt werden, wird vermutet, dass die Überschreitung zu Beginn des Kalenderjahres begonnen hat, in dem sie festgestellt wurde. Dem Kunden steht der Nachweis eines späteren Beginns der Überschreitung frei.

(3) Verzugszinsen: Auf die Nachvergütung können Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden, beginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Überschreitung erfolgt ist.

(4) Weitergehende Rechte: Weitergehende Rechte von AltaSigma, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 6 oder Schadensersatzansprüche gemäß § 9, bleiben unberührt.

13.7 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Vertrauliche Behandlung: AltaSigma behandelt alle im Rahmen der Prüfung erlangten Informationen vertraulich und verwendet diese ausschließlich für die in Ziffer 13.1 genannten Zwecke.

(2) Datenschutz: Soweit im Rahmen der Prüfung personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags, sofern abgeschlossen, finden entsprechende Anwendung.

(3) Löschung: Prüfungsunterlagen und Nutzungsprotokolle werden von AltaSigma nach Abschluss der Prüfung und Klärung etwaiger Unstimmigkeiten gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Auf Anfrage bestätigt AltaSigma dem Kunden die Löschung.

13.8 Aufbewahrungspflicht des Kunden

(1) Aufbewahrungsfrist: Der Kunde ist verpflichtet, Unterlagen, die für die Überprüfung des Nutzungsumfangs relevant sind, für die Dauer der Vertragslaufzeit zuzüglich eines Jahres aufzubewahren.

(2) Relevante Unterlagen: Zu den relevanten Unterlagen zählen insbesondere:

a) Nutzerverzeichnisse und Berechtigungsprotokolle,

b) Systemkonfigurationen und Installationsprotokolle (bei Custom Cloud Installation),

c) Abrechnungsunterlagen und Bestellhistorien.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Referenznennung

Der Kunde willigt ein, dass er von AltaSigma als Referenz öffentlich (z.B. im Internet oder in Informationsmaterial von AltaSigma) benannt werden kann. Dem Kunden erwachsen daraus keinerlei weitergehenden Verpflichtungen gegenüber AltaSigma oder einem Dritten. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen.

14.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen von AltaSigma aus diesem Vertrag mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, (i) die Gegenforderung ist nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, (ii) die Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis, oder (iii) die Gegenforderung ist entscheidungsreif. Die Möglichkeit des Kunden zur Erhebung einer gesonderten Klage aufgrund § 812 BGB bleibt unberührt.

14.3 Anwendbares Recht

Es ist die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts vereinbart. UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980) findet keine Anwendung.

14.4 Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren den Sitz von AltaSigma als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Kunde ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. AltaSigma ist auch berechtigt, an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen.

14.5 Schriftform und Textform

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich Schriftform (§ 126 BGB) vorgesehen ist.

(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB in jedem Fall vor (§ 305b BGB).

(3) Mündliche Nebenabreden sind bei Vertragsschluss nicht getroffen.

14.6 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.

14.7 Höhere Gewalt

(1) Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit die Nichterfüllung oder Verspätung auf Umständen beruht, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betreffenden Partei liegen (höhere Gewalt). Zu solchen Umständen zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen oder Energieversorgern sowie Cyberangriffe, soweit angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

(2) Die von höherer Gewalt betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und das voraussichtliche Ende des Ereignisses informieren und zumutbare Anstrengungen unternehmen, die Auswirkungen zu minimieren.

(3) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.

14.8 Abtretung und Vertragsübernahme

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AltaSigma auf Dritte zu übertragen oder abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) AltaSigma ist berechtigt, diesen Vertrag im Rahmen einer Unternehmensübertragung, Verschmelzung oder Umwandlung auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Der Kunde wird hierüber informiert.

14.9 Mitteilungen

(1) Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind an die in der Order Form angegebenen Kontaktadressen zu richten.

(2) Änderungen der Kontaktadressen sind der anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(3) Mitteilungen von AltaSigma an den Kunden können auch per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse erfolgen.